Auch für ehrenamtliche Betreuer gilt die Berichtspflicht

Zur Erstellung eines Anfangsberichts (Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten) sind Berufsbetreuer verpflichtet. Nicht jedoch ehrenamtliche Betreuer! (vgl. § 1863 Abs. 1 u. 2 BGB). Für ehrenamtliche Betreuungen innerhalb einer Familie ist es möglich zusammen mit Betreuungsgericht, Betreuer und betreuter Person ein Anfangsgespräch zu führen, sofern der Betreute dies wünscht. Der Grund, warum die Pflicht zur Erstellung eines Anfangsberichts für ehrenamtliche Betreuer nicht eingeführt wurde besteht darin, dass sie nicht von vornherein von der Übernahme einer Betreuung für einen Angehörigen abgeschreckt werden sollen. Gemäß § 1863 Abs. 3 BGB sind ehrenamtliche Betreuer – ebenso wie Berufsbetreuer – zur Erstellung eines Jahresberichts über die persönlichen Verhältnisse verpflichtet.
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