Anordnung Aufgabenkreis „Postangelegenheiten“ unterliegt strengen Voraussetzungen – in der Theorie

Die Anordnung des Aufgabenbereiches Postangelegenheiten gehört für viele Betreuungsgerichte zum Standard bei Betreuungseinrichtung. Begründungen zur Erforderlichkeit im Betreuungsbeschluss zur Anordnung dieses Aufgabenkreises finden sich selten, was im Hinblick auf den damit verbundenen besonders schweren Grundrechtseingriff in Art. 10 GG in der Praxis problematisch ist. Folge für die betreuten Personen ist dadurch nämlich in den meisten Fällen, dass sie grundsätzlich gar keine Post mehr erhalten, auch keine private, die ohne Zweifel keinem der angeordneten Aufgabenbereiche zuzuordnen ist. Betreuer vergessen oder vernachlässigen regelmäßig die Weiterleitung der Post an die Betreuten. Konkrete, tatrichterliche Feststellungen zu den Voraussetzungen dieses Aufgabenbereiches fehlen häufig. Die Rechtsprechung des BGH hierzu ist jedoch eindeutig: Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1896 Abs. 4 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 153/20 – LG Darmstadt AG Offenbach am Main
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