Altershöchstgrenze für Betreuer gibt es nicht

für die Bestellung/Tätigkeit eines gesetzlichen Betreuers gibt es keine festgelegte Altersgrenze. Es ist also nicht möglich, einen Betreuervorschlag pauschal mit der Begründung zurückzuweisen, die vorgeschlagene Person sei zu alt zur Übernahme der Betreuung (z. B. der Ehepartner) Es ist jedoch möglich, dass sich aufgrund hohen Alters eines Betreuers Hinweise darauf ergeben, dass er möglicherweise nicht mehr dazu in der Lage ist, die Betreuung ordnungsgemäß auszuüben. Dies kann zu Zweifeln an seiner persönlichen/fachlichen Geeignetheit führen, die schließlich die Entlassung des Betreuers durch das Betreuungsgericht zur Folge haben können. Das Alter des Betreuers ist folglich nur dann ausschlaggebend für seine Entlassung oder Nichtbestellung, wenn damit erhebliche, konkrete Zweifel an seiner Geeignetheit einhergehen, bzw. die Ungeeignetheit festgestellt wurde.
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.