Betreuerpauschale nicht verfassungswidrig

Die Betreuerpauschale ist einer der Hauptgründe, nach Ansicht des Unterzeichners, für das teilweise Versagen des Betreuungssystems. Entscheidungen dafür, dass das System verfassungsgemäß ist gibt es (Bundesverfassungsgericht Entscheidung Familienrechtzeitung 2007, Seite 622 ff.). Das Bundesverfassungsgericht begründete die Pauschalierung damit, dass jede Art von Gebührenordnungen Vor- und Nachteile nachweist. Das gilt sowohl für ein Stundenersatzsystem als auch für Fallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert. Welchem System der Vorzug gegeben werde, sei Ausfluss der gesetzgeberischen Freiheit?! Es sei zudem verfassungsrechtlich hinzunehmen, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent sei. (BVerfG, FamRZ 2007, 622 ff). Auch das OLG München hatte entschieden, dass die entsprechende Abrechnung verfassungsgemäß ist (NJW RR 2007 Seite 227). Dennoch ist nach Ansicht des Unterzeichners das System nicht in der Lage, in irgendeiner Form die Mehrarbeit eines Betreuers bei besonders schwierige Fälle auszugleichen, weil es ja auch die Möglichkeit gibt, dass der Betreuer durch seine bisherigen Fälle, die er schon bearbeitet, genügend in dem Zeitrahmen Zeit verwendet. Er bekommt es dann eben nicht bezahlt, aufgrund des Pauschalsystems. Das System führt eben dazu, dass der Betreuer auch nur im Rahmen dieses Pauschalsystems tätig wird. Er bekommt für besondere Leistungen, die sicher auch viele Betreuer erbringen, nichts.
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