Allgemein
Der Wunsch nach einem bestimmten Betreuer ist in Zukunft entscheidend!
Eine sehr wichtige Bestimmung ist nunmehr in dem § 1816 BGB gefasst worden. Nach dieser Bestimmung ist dem Wunsch des Betreuten nach einem bestimmten Betreuer zu entsprechen. Es wird im Gesetz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesem Wunsch dann zu entsprechen ist, wenn die bestimmte Person als Betreuer vom Betreuten abgelehnt wurde. Es wird in den Gesetzesmaterialien darauf hingewiesen, dass jeder Wunsch, hinsichtlich der Person des Betreuers, grundsätzlich zu beachten ist (Seite 276). Die Verletzung des Wunsches des Betreuten, den Betreuer nicht mehr haben zu wollen oder einen bestimmten Betreuer zu haben, war eines der großen Streitpunkte in den letzten Jahren bei Gericht. Über 50% der Fälle betrafen die Auswahl des Betreuers, soweit wie diese Fälle dem Forschungsinstitut Betreuungsrecht der Kester-Häusler-Stiftung zur Kenntnis kamen.