Erst Eheleute, Angehörige, Verwandte, Familie, Freunde oder ein Nachbar, dann ein Betreuer

Der § 1814 BGB des neuen Betreuungsgesetzes enthält den Grundsatz, dass die Betreuung eines fremden Betreuers erst dann angeordnet werden darf, wenn andere Unterstützungsformen, nämlich durch Ehepartner, Angehörige, Freunde, Nachbarn nicht möglich ist. In Zukunft werden also die Betreuten, aber insbesondere auch die Angehörigen der Betreuten, aber auch die Juristen, die sich mit diesen Fällen zu befassen haben, sehr darauf achten müssen, ob dieser Nachrang eingehalten ist. Die Praxis hat gezeigt, dass in einer großen Anzahl von Fällen dieser Nachrang nicht gesehen worden ist und einfach Berufsbetreuer benannt worden sind. Gegen die Verletzung des Nachrangs der Betreuung kann der Betreute, genauso wie der Angehörige, innerhalb der gesetzten Frist, im Rahmen eines Betreuungsbeschluss eingehalten werden muss, Beschwerde einlegen und auf die Verletzung dieser Bestimmung hinweisen.
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