Vermögensverzeichnis – Kontrolle

Sie müssen – gegebenenfalls über einen Experten – an das Vermögensverzeichnis herankommen, dass der Betreuer zu Beginn der Betreuung erstellt hat. Es gibt nämlich hier ein Problem, das ein reines Praxisproblem ist, aber letztendlich sich auch aus dem Gesetz ergibt. Bei der Vermögensaufnahme, die der Betreuer erstellt, muss keine dritte Person anwesend sein. Es kann also keiner kontrollieren, ob das Verzeichnis richtig erstellt wurde. Auch ein Richter kann dies nicht überprüfen, weil er gar nicht weiß, was an Vermögen da ist. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig im Betreuungsverfahren durch einen Experten, Akteneinsicht zu beantragen, wenn man die Befugnis hierzu hat und das Vermögenverzeichnis zu kontrollieren.
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.