Betreuerbericht unzulänglich – Betreuern droht Zwangsgeld

Das zuständige Gericht hat den Betreuer einer 93-Jährigen Zwangsgeld angedroht, um den Jahresbericht zu ergänzen. Für Angehörige, die in derartigen Fällen Rechtstreitigkeiten führen, ist auch ganz interessant, wie der Bericht inhaltlich sein muss. So verlangt das Gericht die Beschreibung der Situation der alten Dame, insbesondere,wie es ihr im Berichtszeitraum ergangen ist, wie sich ihr gesundheitlicher Zustand entwickelt hat und wie sie im Pflegeheim versorgt wurde, welche Wünsche, Bedürfnisse und Unterstützungsbedarf der alten Dame vom Betreuer festgestellt wurden. Welche regelmäßigen, ärztlichen Behandlungen, Therapien und Medikamentengaben sowie besondere Vorkommnisse, wie Krankenhausaufenthalt erfolgten, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die erforderlichen Informationen durch das Pflegeheim zu erhalten und in welchem Umfang die künftige Kontaktgestaltung erfolgen soll. Es wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Betreuungsgericht seiner Aufsichtspflicht nur dann genügen kann, wenn es ausreichend Informationen über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erhält (Bundestag Drucksache 11/4528, Seite 114). Hauptmerkmal der persönlichen Betreuung sei -so die weitere Begründung- der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreuten und Betreuern. Das notwendige Maß wird sich freilich nicht nur im Verlauf der Betreuung vielfach ändern, sondern auch von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Die Kammer des LG Hamburg, das mit Beschluss vom 16.05.2022, AZ: 301 T 114/32 hierüber zu entscheiden hatte, geht davon aus, dass demente Betroffene mindestens vierteljährig persönlich zu treffen sind.
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