Neuer Betreuer – Eilverfahren

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eines sogenannten Eilverfahrens beim zuständigen
Betreuungsgericht kann der Antrag gestellt werden, ob der Betreuer oder die Betreuerin durch
eine einstweilige Anordnung entlassen werden muss. Bei einem derartigen Verfahren geht es
nicht wie bei der Entlassung des Betreuers, nach § 1908 c BGB.
Wichtig:
Durch die einstweilige Anordnung kann nur ein vorläufiger Betreuer bestellt oder ein
vorläufiger Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder ein Betreuer entlassen werden.
Eine Aufhebung einer Betreuung durch eine Hauptsache Entscheidung durch einstweilige
Anordnung sieht das deutsche Betreuungsrecht nicht vor. So auch Amtsgericht Fulda am
28.12.2021 (Urteilsammlung).
Wichtige Anmerkung:
In diesem Verfahren ging es darum, den Betreuer, der Anwalt war, auszuwechseln weil er
unnötige Anwaltskosten für einen Immobilienkaufpreis unter anderem verlangte, keine
Kontoeinsicht gewährte und anscheinend durch ihn der Kontakt zur Ehefrau nach dem Umzug
nicht möglich war. Gerade diese Entscheidung zeigt deutlich, dass im Rahmen der
Beantragung der einstweiligen Anordnung nicht nur die Pflichtverletzungen vorgetragen
werden müssen, sondern auch warum ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden
vorliegt.

Prof. Dr. jur. utr. Volker Thieler

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