Betreuungsrecht – Weggeworfene Gegenstände – Erbrechtsverletzung

Immer wieder hören wir davon, dass Betreuer Gegenstände aus den Wohnungen wie Bilder,
Urkunden, Schriftwechsel, persönliche Habe, Erinnerungsgegenstände einfach wegwerfen
und entsorgen. Man muss allerdings auch davon ausgehen, dass die entsprechende gesetzliche
Ermächtigung zwar nicht gegeben ist, da es sich um eine Verletzung von Art. 14 Grundgesetz
(Eigentumsgarantie) handelt, aber letztendlich ist dies oft die Praxis in Deutschland.
Wenn die Wohnung eines älteren Betreuten nicht mehr benutzt werden kann und er in eine
Alteneinrichtung (Dies kann allerdings auch bei jüngeren Menschen, die unter Betreuung
stehen, vorkommen) eingewiesen wird, dass dann der Sozialträger nicht die doppelten Kosten
tragen will, wie Miete und Unterkunft in der Unterbringungsstelle. Es wird dann auf die
Räumung gedrängt. Der Betreuer erhält die Genehmigung. Die Angehörigen möchten oftmals
irgendwelche Gegenstände bekommen. Sie können sie nicht erhalten, weil es ein
Schenkungsverbot in Deutschland gibt. In sehr vielen Fällen werden einfach
Einrichtungsgegenstände entweder weggeworfen oder verkauft oder sonst wie vernichtet.
Allerdings kann es sich hier um Gegenstände handeln, die werthaltig sind oder an denen ein
Behaltungsinteresse der künftigen Erben existiert. Auch Schmuck oder ähnliche werthaltige
Gegenstände werden von den Betreuern oftmals verkauft oder sind unauffindbar. Auch hier
gilt das Gleiche wie bei Einrichtungsgegenständen, Schmuck oder Wertgegenstände oder
auch wertlose Gegenstände wie Urkunden, Dokumente, die Geschichte aus der Vergangenheit
des älteren Menschen sind sein Eigentum! Die Angehörigen dürfen dies nicht vom Betreuer
geschenkt bekommen, da es in Deutschland ein Schenkungsverbot gibt. Die jetzige
Handhabung dürfte eine Vernichtung des Erbrechts sein. Uns würden entsprechende Fälle
interessieren. Bitte schildern Sie uns diese Fälle.

Rechtsanwalt
Prof. Dr. Volker Thieler

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